- wirtschaftliche Einheit
- 1. Begriff des Steuerrechts für wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände, die bei der Wertermittlung nach dem BewG einer einheitlichen Bewertung unterliegen (§ 2 BewG).- 2. In einigen Fällen bestimmt das ⇡ Bewertungsgesetz (BewG) selbst, welche Wirtschaftsgüter einer w.E. zugehören. W.E. sind (1) beim ⇡ land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 BewG); (2) beim ⇡ Grundvermögen: Jedes Grundstück (§ 70 BewG).- 3. Im Übrigen ist maßgebend in erster Linie die Verkehrsanschauung. Weitere Merkmale die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter. Eine w.E. entsteht, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst und ihm gewidmet werden. Sie kann weder durch nur vorübergehende Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter begründet, noch durch vorübergehende Trennung mehrerer zusammengehöriger Wirtschaftsgüter ausgelöst werden.- Zu einer w.E. können nur Wirtschaftsgüter derselben Vermögensart (⇡ Vermögensarten) zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören.- Besonderheiten: Sicherungsübereignete Wirtschaftsgüter sind dem Sicherungsgeber, treuhänderisch gehaltene Wirtschaftsgüter dem Treugeber, Wirtschaftsgüter im Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen (§ 39 II AO).- Ausnahmen: Wirtschaftsgüter bilden i.d.R. auch dann ein w.E., wenn sie teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten gehören oder wenn sie zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten gehören (§ 26 BewG).- Ein Eigentümer kann mehrere w. E. haben.- 4. Bedeutung: Jede w.E. ist für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen festzustellen (Grundsatz der Gesamtbewertung). Der (Gesamt-)Wert umfasst alle Wirtschaftsgüter, die die w.E. bilden.
Lexikon der Economics. 2013.